RIS AI

ElWG § 177

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274093

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Hauptstück Verwaltungsübertretungen Allgemeine Strafbestimmungen § 177. (1) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer (2) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer (3) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer (4) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 nicht nachkommt. Mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 wiederholt nicht nachkommt. (5) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer als regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt. (6) Sofern die Verwaltungsübertretung von einem Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes begangen wird, reduziert sich die Höhe der maximalen Geldstrafe auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274093
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P177/NOR40274093
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen