ElWG § 171
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274087
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 171. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen, und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität mit Verordnung anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274087
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P171/NOR40274087
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0