RIS AI

ElWG § 169

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274085

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Überwachungsaufgaben § 169. (1) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere Folgendes laufend zu beobachten: (2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsinhalte, -maße, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie die Bestimmung des meldepflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei insbesondere die Erhebung folgender Daten zu bestimmen: (3) Weigert sich ein Meldepflichtiger Daten, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1, 2 und 4 benötigt, zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen. (4) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, danach alle zwei Jahre, einen Bericht, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, über den Ausbau von intelligenten Netzen zu veröffentlichen. (5) Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der von den Lieferanten angebotenen Standardprodukten mit § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 zu veröffentlichen und sie erforderlichenfalls an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten. (6) Auf Verlangen hat die Regulierungsbehörde der jeweiligen Landesregierung Zugang zu den bundeslandspezifischen Daten gemäß Abs. 2 einzuräumen. Die Landesregierung kann von der Regulierungsbehörde jederzeit Erkenntnisse aus den Überwachungsaufgaben der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 hinsichtlich jener Netzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich auf das Bundesland erstreckt, verlangen. (7) (Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung überwacht die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen durch die Verteilernetzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich im Bundesland befindet. Auf Verlangen berichtet sie der Regulierungsbehörde über die Einhaltung dieser Voraussetzungen. (8) Stromhändler sind verpflichtet, (9) Unbeschadet der Vorgaben der DSGVO, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, die von den Meldepflichtigen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1, 2 und 4 erhobenen Daten auch für weitere Befugnisse und Aufgaben im öffentlichen Interesse heranzuziehen, wenn die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung dieser Befugnisse oder Aufgaben erforderlich ist. (10) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zu Zwecken der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Die Regulierungsbehörde ist betreffend die übermittelten Daten an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde. Wettbewerbsbeschränkung, Erhebungsmaß, Erhebungseinheit, Erhebungsmerkmal, Transaktionspreis, Übertragungsnetzbetreiber, Neuanschlussdienst, Wartungsdienst, Erzeugungskapazität, Wartungsdienst, Netzanschlussbegehren, Großhandelspreis, Jahresvergabe, Monatsvergabe, Primärreserve, Sekundärreserve

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274085
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P169/NOR40274085
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen