RIS AI

ElWG § 168

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274084

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

13. Teil Monitoring und sonstige organisatorische Bestimmungen 1. Hauptstück Monitoring Auskunfts- und Einsichtsrechte § 168. Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen und mit diesen verbundene Unternehmen sowie nach § 17 und § 117 von Netzbetreibern beauftragte Personen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und weiteren mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Gewähren die nach dieser Bestimmung Verpflichteten keine Einsicht bzw. nur in unzureichender Weise oder erfüllen ihre Pflicht zur Auskunft nicht bzw. nur in unzureichender Weise, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen. Auskunftsrecht

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274084
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P168/NOR40274084
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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