ElWG § 166
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274082
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Hauptstück
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
§ 166. (1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit der Organisation und Entscheidungsgewalt des Verteilernetzbetreibers in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, ist insbesondere gewährleistet, wenn
(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das Mutterunternehmen ist berechtigt, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
(5) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens sind, dürfen diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Lieferantensparte des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeschlossen ist.
(6) Die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes obliegt der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Benennung und Abberufung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers muss völlig unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen haben, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Verteilernetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen der Verteilernetzbetreiber vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.
(8) Die Regulierungsbehörde hat die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, im Hinblick auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 6 laufend zu überwachen, damit er die vertikale Integrierung nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs ausnutzen kann.
Elektrizitätsübertragung, Elektrizitätslieferung, Kommunikationspolitik, Kündigungsschutz
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274082
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P166/NOR40274082
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0