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ElWG § 165

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274081

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer § 165. (1) Beantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so ist § 164 mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden. (2) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mitzuteilen (3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, berücksichtigt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Zertifizierung abzulehnen, wenn durch die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaates gefährdet wird. Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, teilt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. (5) Die Regulierungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Zertifizierung eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Frage einzuholen, ob

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274081
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P165/NOR40274081
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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