RIS AI

ElWG § 163

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274079

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Abschnitt Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers § 163. In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 155 bis § 159), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274079
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P163/NOR40274079
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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