ElWG § 163
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274079
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
§ 163. In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 155 bis § 159), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274079
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P163/NOR40274079
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0