RIS AI

ElWG § 161

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274077

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans § 161. (1) Aufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers ist es, Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß § 123. (2) Das Aufsichtsorgan setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens und von dritten Anteilseignern sowie von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern des Übertragungsnetzbetreibers zusammen. (3) § 160 Abs. 1 bis 3 ist auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen anzuwenden. § 160 Abs. 3 Z 2 erster Satz ist auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans anzuwenden.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274077
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P161/NOR40274077
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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