RIS AI

ElWG § 160

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274076

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten § 160. (1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes: (2) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. (3) Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von drei Wochen erheben, (4) Abs. 1 Z 2 gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, für die Abs. 1 Z 2 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben. (5) Abs. 1 Z 1 und Z 4 sind auf alle Beschäftigten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gleichermaßen anzuwenden. (6) Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 sind auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen anzuwenden. Vertragsbeendigung, Interessensbeziehung

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274076
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P160/NOR40274076
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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