ElWG § 157
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274073
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes
§ 157. (1) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit eines Eigentümers des Übertragungsnetzes ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
Elektrizitätsverteilung, Elektrizitätslieferung, Kündigungsschutz
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274073
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P157/NOR40274073
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0