RIS AI

ElWG § 157

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274073

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes § 157. (1) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. (2) Die Unabhängigkeit eines Eigentümers des Übertragungsnetzes ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen: Elektrizitätsverteilung, Elektrizitätslieferung, Kündigungsschutz

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274073
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P157/NOR40274073
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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