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ElWG § 155

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274071

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO) Voraussetzungen § 155. (1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 154 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen. (2) Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274071
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P155/NOR40274071
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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