RIS AI

ElWG § 154

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274070

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Hauptstück Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern 1. Abschnitt Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern § 154. (1) Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein. (2) Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt, (3) Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein: (4) Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 155 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 158 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert. (5) Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person. (6) Abs. 2 Z 1 und 2 umfassen auch Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011. (7) Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen. § 152 bleibt davon unberührt.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274070
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P154/NOR40274070
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen