ElWG § 154
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274070
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Hauptstück
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
1. Abschnitt
Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
§ 154. (1) Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
(2) Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,
(3) Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
(4) Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 155 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 158 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert.
(5) Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
(6) Abs. 2 Z 1 und 2 umfassen auch Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011.
(7) Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen. § 152 bleibt davon unberührt.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274070
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P154/NOR40274070
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0