ElWG § 151
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274067
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
12. Teil
Entflechtung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ziel der Entflechtung
§ 151. Ziel der Entflechtung ist die Sicherstellung von Transparenz sowie die diskriminierungsfreie Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den Tätigkeiten der Erzeugung und Lieferung gemäß den Vorgaben der §§ 153 bis 167 sicherzustellen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274067
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P151/NOR40274067
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0