RIS AI

ElWG § 150

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274066

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bewertung des Flexibilitätsbedarfs § 150. (1) Spätestens ein Jahr nachdem die Agentur die Methode gemäß Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 genehmigt hat, und danach alle zwei Jahre, hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über den geschätzten Flexibilitätsbedarf auf nationaler Ebene zu erstellen. Der Betrachtungszeitraum für die Bewertung des Flexibilitätsbedarfs beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat in der Dauer jenem des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu entsprechen. (2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat den Mindestanforderungen des Art. 19e Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entsprechen, wobei das Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 hinaus auch zu bewerten ist. (3) Die Regulierungsbehörde hat den Bericht gemäß Abs. 1 der Europäischen Kommission, der Agentur sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und zu veröffentlichen. (4) Die Regulierungsbehörde kann sich zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs und der Erstellung des Berichtes fachlich qualifizierter Dritter bedienen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274066
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P150/NOR40274066
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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