RIS AI

ElWG § 149

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274065

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene § 149. (1) Der Regelzonenführer hat in enger Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis zum 1. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres eine Untersuchung zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene durchzuführen und zu veröffentlichen. Der Betrachtungszeitraum der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat sich auf zehn Jahre und mindestens zwei zu definierende Zieljahre innerhalb dieses Zeitraums zu erstrecken. (2) Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene hat die zentralen Referenzszenarien im Sinne von Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zu beinhalten und ist nach den Vorgaben des Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erstellen. Die zusätzlichen Sensitivitäten, welche im Rahmen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden sollen, sind vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu erstellen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Änderungen auftragen. Der Regelzonenführer hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Regelzonenführer hat die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene der Regulierungsbehörde zur Genehmigung mit Bescheid vorzulegen. (3) Auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde legt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 fest.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274065
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P149/NOR40274065
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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