ElWG § 148
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274064
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Hauptstück
Versorgungssicherheit
Versorgungssicherheitsstrategie
§ 148. (1) Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer die Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu aktualisieren.
(2) Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:
(3) Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte.
(4) Marktteilnehmer, insbesondere der Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat einmal jährlich in Zusammenarbeit mit den relevanten Stakeholdern ein Lagebild zu den Indikatoren und Schwellenwerten zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
(5) Die Versorgungssicherheitsstrategie ist alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu aktualisieren und in geeigneter Weise auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274064
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P148/NOR40274064
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0