ElWG § 145
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274061
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Stilllegungsverbot
§ 145. (1) Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 143 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß § 136 Abs. 3 erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß § 144 Abs. 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß § 143 Abs. 1 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß § 143 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des § 144 Abs. 8 zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Abs. 1 verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des § 144 Abs. 4 und 8 abzuschließen.
(3) Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:
(4) Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:
(5) Für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des § 145 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Abs. 3 Z 3, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
(6) Die Kosten sind über das durch die Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.
Stillstandsszenario, Neuinvestition, Finanzierungskosten, Einsichtsrecht
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274061
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P145/NOR40274061
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0