RIS AI

ElWG § 142

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274058

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gemeinsame Flexibilitätsplattform § 142. (1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 91 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktur, welche zumindest auch eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle bietet, zur Koordination der Beschaffung und des Einsatzes von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung einzurichten und zu betreiben. (2) Die Mindestfunktionalität der digitalen Infrastruktur gemäß Abs. 1 besteht darin, (3) Die für die Umsetzung der Mindestfunktionalität gemäß Abs. 2 erstellten Methoden und Annahmen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 Verpflichteten Änderungen der angezeigten Methoden und Annahmen mit Bescheid vorschreiben. (4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der digitalen Infrastruktur beauftragen, sofern dieser die betreffenden Aufgaben mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der Regelzonenführer und die übertragenden Netzbetreiber. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Der übertragende Netzbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die Regulierungsbehörde Zugang zu den für die Aufsichtsfunktion erforderlichen Informationen hat. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274058
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P142/NOR40274058
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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