RIS AI

ElWG § 138

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274054

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Hauptstück Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung § 138. (1) Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des § 5 sowie jene des § 4 E ControlG zu berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu setzen hat. Bei der Kostenermittlung hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu ermitteln. (2) Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß § 134 Abs. 1 nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen, insbesondere (3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde insbesondere nähere Festlegungen treffen (4) Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 134 Abs. 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln. (5) Sofern die von der Regulierungsbehörde angewandte Regulierungssystematik einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können die Netzbetreiber entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktivieren bzw. haben sie diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Abschreibungsdauer, Kostenermittlung, Lebensfähigkeit, Investitionskosten, Eigenkapital, Übertragungsnetzbetreiber

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274054
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P138/NOR40274054
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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