ElWG § 136
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274052
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Monitoring der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte
§ 136. (1) Auf Grundlage der Feststellungen gemäß § 134 sowie der Netzentwicklungspläne gemäß § 118 und § 123 hat die Regulierungsbehörde jährlich die aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte in den folgenden zehn Jahren zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Hierbei hat sie die Auswirkungen der dezentralen Versorgung, insbesondere die Nutzung von Direktleitungen, die Eigenversorgung und die gemeinsame Energienutzung auf die Netznutzungsentgelte gemäß § 128 darzustellen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Anreizung einer systemdienlichen Standortwahl gemäß § 130 darzustellen.
(2) Unmittelbar mit der Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verbundene Kosten sind in der Abschätzung gemäß Abs. 1 gesondert auszuweisen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274052
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P136/NOR40274052
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0