RIS AI

ElWG § 136

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274052

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Monitoring der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte § 136. (1) Auf Grundlage der Feststellungen gemäß § 134 sowie der Netzentwicklungspläne gemäß § 118 und § 123 hat die Regulierungsbehörde jährlich die aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte in den folgenden zehn Jahren zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Hierbei hat sie die Auswirkungen der dezentralen Versorgung, insbesondere die Nutzung von Direktleitungen, die Eigenversorgung und die gemeinsame Energienutzung auf die Netznutzungsentgelte gemäß § 128 darzustellen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Anreizung einer systemdienlichen Standortwahl gemäß § 130 darzustellen. (2) Unmittelbar mit der Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verbundene Kosten sind in der Abschätzung gemäß Abs. 1 gesondert auszuweisen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274052
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P136/NOR40274052
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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