RIS AI

ElWG § 135

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274051

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte § 135. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu (2) Basierend auf den in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß § 134 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen. (3) Der Verordnungserlassung nach Abs. 1 und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 134 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist. (4) Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen. (5) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. (6) Die Informationen nach Abs. 4 sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln. (7) Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Abs. 2 anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen. Mindestbemessungsgrundlage, Bruttobetrachtung

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274051
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P135/NOR40274051
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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