RIS AI

ElWG § 125

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274041

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz § 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz zu überwachen und zu evaluieren und kann von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß § 28 Abs. 1 E ControlG hat die Regulierungsbehörde eine Beurteilung der Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vorzulegen. In dieser Beurteilung kann sie Verbesserungen zur Änderung des Netzentwicklungsplans aussprechen. (2) Hat ein Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten: (3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren: (4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung zu stellen, den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz herzustellen und alles zu unternehmen, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. (5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anerkannt.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274041
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P125/NOR40274041
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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