ElWG § 123
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274039
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz
§ 123. (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde in ungeraden Kalenderjahren gemeinsam einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
(3) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans haben Übertragungsnetzbetreiber
zu berücksichtigen. Die Verkabelung gemäß Z 5 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.
(4) Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(6) Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
(7) Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung haben die Übertragungsnetzbetreiber den Netzentwicklungsplan gemeinsam einer öffentlichen Konsultation zu unterziehen.
(8) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
(9) Alle Marktteilnehmer haben den Übertragungsnetzbetreibern auf deren schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist, aber zumindest einmal pro Jahr, zur Verfügung zu stellen. Marktteilnehmer, die planen, Anlagen mit einer Kapazität von zumindest 1 MW zu errichten, erweitern oder zu ändern, müssen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten (insbesondere Daten zum Projektstatus) einmal jährlich an die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln. Sofern dies technisch möglich ist, ist für die Übermittlung der Daten an die Übertragungsnetzbetreiber die über deren Website zur Verfügung gestellte Plattform zu verwenden. Übertragungsnetzbetreiber können unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.
Netzausbau, Laststeuerungsanlage, Verstärkungsmaßnahme, Energieplan
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274039
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P123/NOR40274039
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0