ElWG § 122
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274038
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Hauptstück
Betrieb von Übertragungsnetzen
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 122. (1) Übertragungsnetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
(2) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen.
(4) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. In diesem Gleichbehandlungsprogramm sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist darin festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung von diskriminierendem und wettbewerbswidrigem Verhalten haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.
Klimaziel, Automatisierungsgrad, Schwarzstartfähigkeit, Förderinstrument
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274038
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P122/NOR40274038
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0