RIS AI

ElWG § 119

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274035

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anzeige des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz § 119. (1) Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde anzuzeigen und binnen acht Wochen nach erfolgter Anzeige auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen. Vor Anzeige des Netzentwicklungsplans haben die Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer, insbesondere die Übertragungsnetzbetreiber, sowie die betroffenen Bundesländer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens, unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahmen der Übertragungsnetzbetreiber, ist der Regulierungsbehörde gemeinsam mit der Anzeige des Netzentwicklungsplans vorzulegen. (2) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der detailliertere, nach Netzebenen differenzierte Vorgaben zu den Angaben gemäß § 118 Abs. 3, ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz, genauere Vorgaben zum Anzeigeverfahren sowie die Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln festgesetzt werden. (3) Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz nicht den Vorgaben des § 118 und der Verordnung gemäß Abs. 2, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt mit Bescheid zur Änderung seines Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. (4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, ihr von Verteilernetzbetreibern zur Kenntnis gebrachte Daten und Informationen, deren Veröffentlichung im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz vorgesehen ist, öffentlich zugänglich zu machen und in weiteren Verfahren zu verwenden. (5) Die Übertragungsnetzbetreiber haben binnen drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß § 118 Abs. 4 einen Bericht zu erstellen, der

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274035
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P119/NOR40274035
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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