RIS AI

ElWG § 117

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274033

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gemeinsame Internetplattform § 117. (1) Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Verpflichteten haben der Regulierungsbehörde den für Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 Z 8 erforderlichen elektronischen Zugang einzuräumen. (2) Bei Errichtung und Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu beachten. (3) Jedenfalls auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen und nach einer Änderung zu aktualisieren sind: (4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt. (5) Die in Abs. 3 genannten Informationen sind den Landesregierungen sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. (6) Die Regulierungsbehörde legt Inhalt, Methodik und Form der Vergleichskennzahlen gemäß Abs. 3 Z 7 unter angemessener Berücksichtigung unterschiedlicher struktureller Rahmenbedingungen der Verteilernetzbetreiber fest und veröffentlicht diese auf der gemeinsamen Internetplattform. Verteilernetzbetreiber haben hiefür erforderliche Daten unentgeltlich, elektronisch und in standardisierter Form zu übermitteln. Geschäftsgeheimnis, Stromerzeugungsanlage, Energiespeicheranlage

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274033
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P117/NOR40274033
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen