RIS AI

ElWG § 116

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274032

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Recht zum Netzanschluss § 116. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss). (2) Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274032
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P116/NOR40274032
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen