ElWG § 116
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274032
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Recht zum Netzanschluss
§ 116. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274032
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P116/NOR40274032
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0