RIS AI

ElWG § 113

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274029

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Hauptstück Betrieb von Verteilernetzen Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen § 113. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Bundeslandes bedarf einer Konzession. (2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274029
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P113/NOR40274029
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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