RIS AI

ElWG § 112

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274028

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb § 112. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, die von ihnen betriebenen elektrischen Leitungsanlagen unter Einhaltung der Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, und, soweit anwendbar, der Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, im witterungsabhängigen Freileitungsbetrieb zu betreiben, sofern die Immission von Magnetfeldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Effektivwert von 100 Mikrotesla (μT) nicht überschreitet. (2) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den zuständigen Landesregierungen anzuzeigen. Die Netzbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen. (3) (Grundsatzbestimmung) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist der zuständigen Landesregierung anzuzeigen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben der zuständigen Landesregierung zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274028
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P112/NOR40274028
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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