RIS AI

ElWG § 109

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274025

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zählpunkte § 109. (1) Netzbetreiber haben jedem Netzbenutzer für jede Messeinrichtung einen Zählpunkt je Energieflussrichtung zuzuordnen. Jeder Zählpunkt ist zu Identifikationszwecken mit einer eindeutigen Nummer (Zählpunktbezeichnung) zu versehen. Die Netzbetreiber haben den Netzbenutzern die ihnen zugeordnete Zählpunktbezeichnung auf Verlangen binnen eines Arbeitstages ab Anfrage durch den Netzbenutzer bekanntzugeben. (2) Die Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils zumindest getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, festzulegen. (3) Zählpunkte sind grundsätzlich getrennt zu verrechnen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zu einem Summenzählpunkt zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von endkundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen dienen, die der Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO 1999), BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen. Ansonsten ist eine Zusammenfassung von Zählpunkten nur zulässig, wenn die Entnahme bzw. die Einspeisung über denselben Netzanschlusspunkt des Netzbetreibers erfolgt. Zählpunkte, die parallele Betriebsmittel der Endkundin oder des Endkunden erfassen, welche am selben Netzanschlusspunkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, sind zu einem Summenzählpunkt je Energieflussrichtung zusammenzufassen. Erfolgt die Entnahme bzw. Einspeisung an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten, ist eine Zusammenfassung der Zählpunkte zu einem Summenzählpunkt unzulässig. (4) Die Netzbetreiber haben für

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274025
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P109/NOR40274025
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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