RIS AI

ElWG § 104

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274020

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz § 104. (1) Unbeschadet des § 101 Abs. 1 und 2 können Übertragungsnetzbetreiber das garantierte Ausmaß des Netzzugangs von einspeisenden Netzbenutzern und Energiespeicheranlagen begrenzen oder den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten, sofern diese Begrenzungen oder Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 3 mit Bescheid genehmigt wurden. (2) Begrenzungen des garantierten Netzzugangs und betriebliche Beschränkungen sind so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen zu jeder Zeit maximal genutzt werden. (3) Übertragungsnetzbetreiber stellen sicher, dass alle Begrenzungen des garantierten Netzzugangs oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden. Trägt der Netzbenutzer im Fall notwendiger Begrenzungen oder Beschränkungen aufgrund von Engpässen am Netzanschlusspunkt die Kosten der Herstellung des unbeschränkten Anschlusses, gelten keine Begrenzungen oder Beschränkungen. (4) Verteilernetzbetreiber, die von Begrenzungen und Beschränkungen gemäß Abs. 1 betroffen sind, können diese ohne Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen und Kosten an die in ihrem Netzgebiet angeschlossenen einspeisenden Netzbenutzer ausschließlich nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 und 2 sowie des § 104 weiterreichen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Nachteile und Kosten unterliegen dem Engpassmanagement gemäß § 140.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274020
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P104/NOR40274020
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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