ElWG § 100
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274016
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Abschnitt
Netzzugang
Geregeltes Netzzugangssystem
§ 100. (1) Die Netzzugangsberechtigten haben das Recht, auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde bestimmten sowie genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten das Netz zu nutzen und können zu diesem Zweck beim Netzbetreiber Netzzugang begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Netzzugang abzuschließen und ihnen den Netzzugang zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, den bestimmten bzw. genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274016
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P100/NOR40274016
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0