RIS AI

ElWG § 100

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274016

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Abschnitt Netzzugang Geregeltes Netzzugangssystem § 100. (1) Die Netzzugangsberechtigten haben das Recht, auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde bestimmten sowie genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten das Netz zu nutzen und können zu diesem Zweck beim Netzbetreiber Netzzugang begehren. (2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren. (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Netzzugang abzuschließen und ihnen den Netzzugang zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, den bestimmten bzw. genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274016
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P100/NOR40274016
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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