RIS AI

ElWG § 98

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274014

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anzeige neuer Betriebsmittel § 98. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, dem Netzbetreiber den Anschluss neuer Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten sowie deren dauerhafte Außerbetriebnahme anzuzeigen, sofern diese über keinen eigenen Zählpunkt verfügen. Der Netzbetreiber hat die anzeigepflichtigen Informationen an den Lieferanten des betreffenden Netzbenutzers weiterzuleiten. (2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Arten von Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten anzeigepflichtig sind und allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht festzulegen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt. (3) Für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden ist der Anschluss der in § 54 Abs. 2 angeführten Betriebsmittel jedenfalls anzeigepflichtig.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274014
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P98/NOR40274014
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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