ElWG § 97
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274013
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
§ 97. (1) Beim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen hat der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt auf Basis der netzwirksamen Leistung nach folgenden Größenklassen festzulegen:
(2) Bei einem Anschluss auf Netzebene 6 ist der Anschluss entweder an die zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Transformatorstation oder an eine im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegende neu zu errichtende Transformatorstation vorzunehmen. In Fällen des Anschlusses auf Netzebene 4 ist der Anschluss entweder an das zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Umspannwerk oder an ein im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegendes neu zu errichtendes Umspannwerk vorzunehmen.
(3) Eine von Abs. 1 oder 2 abweichende Festlegung ist zulässig, wenn dies aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist oder zwischen dem Anschlusswerber und dem Netzbetreiber einvernehmlich vereinbart wird. Gegenüber dem Anschlusswerber ist eine solche Abweichung transparent und nachvollziehbar darzulegen.
(4) Anschlusswerber können im Rahmen der Vorgaben der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 einen vom Netzbetreiber festgelegten Netzanschlusspunkt abweichenden Netzanschlusspunkt begehren (alternativer Netzanschlusspunkt), wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.
(5) Übertragungsnetzbetreiber haben weder das Recht, den Netzanschluss eines Netzbenutzers unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten abzulehnen, noch das Recht, die Einrichtung eines neuen Netzanschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten als Folge der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Netzanschlusspunktes befindlichen Netzteile entstünden.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274013
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P97/NOR40274013
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0