RIS AI

ElWG § 92

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274008

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Allgemeine Netzbedingungen Allgemeine Netzbedingungen § 92. (1) Allgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. (2) Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten: (3) In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären. (4) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß § 117 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen. Entschädigungsregelung

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274008
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P92/NOR40274008
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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