ElWG § 90
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274006
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage
§ 90. (1) Beim Einsatz vollständig integrierter Netzkomponenten zur Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes gemäß § 6 Abs. 1 Z 172 hat der Netzbetreiber die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der vollständig integrierten Netzkomponenten so schnell wie technisch möglich und aus Sicht der Netzkunden wirtschaftlich sinnvoll, vorzunehmen, sobald die einsatzursächliche netztechnische Restriktion nicht mehr gegeben ist. Der Netzbetreiber hat über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(2) Wurde dem Netzbetreiber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 89 Abs. 2 zur Errichtung, Verwaltung oder zum Betrieb einer Energiespeicheranlage erteilt, so hat der Netzbetreiber über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen samt den entrichteten bzw. eingehobenen Preisen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(3) Netzbetreiber haben die Leistung und den Standort der Energiespeicheranlagen einschließlich vollständig integrierter Netzkomponenten, die sie betreiben, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Für die Zwecke des Betriebs einer Energiespeicheranlage hat der Netzbetreiber eine eigene Bilanzgruppe einzurichten.
Übertragungsnetz
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40274006
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P90/NOR40274006
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0