RIS AI

ElWG § 89

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274005

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber § 89. (1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn (2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (3) Vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 2 Z 2 hat der Netzbetreiber zu definieren, für welche technischen Zwecke die Energiespeicheranlage verwendet werden soll und den Einsatz von anderen für den definierten Einsatzzweck geeigneten Maßnahmen, einschließlich der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 139, zu prüfen, die günstiger oder schneller verfügbar sind als die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen (Alternativenprüfung). Sofern günstigere Alternativen vorhanden sind, ist die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung von Energiespeicheranlagen durch den Netzbetreiber unzulässig. Der Netzbetreiber hat die Prüfung von Alternativen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Genehmigung der Ausschreibungsbedingungen nachzuweisen. (4) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. (5) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Energiespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen, sofern die Versorgungssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen. (6) Die mit dem Betrieb von Energiespeicheranlagen verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen. (7) Wenn die Regulierungsbehörde eine Ausnahme gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber erteilt, teilt sie dies zusammen mit entsprechenden Informationen über den Antrag sowie den Entscheidungsgründen der Europäischen Kommission sowie der Agentur mit. (8) Abs. 5 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, hinsichtlich derer die endgültige Investitionsentscheidung im Verteilernetz vor dem 4. Juli 2019 bzw. im Übertragungsnetz bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde, und soweit solche Batteriespeicheranlagen (9) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen des Abs. 1 bis Abs. 8 einzuhalten.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274005
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P89/NOR40274005
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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