RIS AI

ElWG § 88

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274004

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

8. Teil Energiespeicherung Energiespeicheranlagen § 88. Energiespeicheranlagen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn Netzbetreiber gemäß § 89 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274004
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P88/NOR40274004
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen