RIS AI

ElWG § 86

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40274002

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Hauptstück Stromkennzeichnung (Labeling) Verpflichtende Stromkennzeichnung § 86. (1) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Website die gesamte, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Lieferanten an Endkundinnen und Endkunden verkaufte elektrische Energie auszuweisen (Lieferantenmix). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endkundinnen und Endkunden gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials. (2) Der Lieferantenmix gemäß Abs. 1 ist auf Basis folgender Kategorien auszuweisen: (3) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind darüber hinaus verpflichtet, auf ihrer Webseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung ist prozentmäßig auf Basis der an Endkundinnen und Endkunden gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Kohle, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte aufzuschlüsseln. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2 Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Lieferantenmix erzeugten Elektrizität. (4) Sofern ein Lieferant im Rahmen des Verkaufs an Endkundinnen und Endkunden eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix der Endkundin bzw. dem Endkunden, die bzw. der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Abs. 1 bis 3. (5) Die Regulierungsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben der Unternehmen zu überwachen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Lieferant mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtigzustellen. (6) Lieferanten, die weniger als 500 Zählpunkte ausschließlich mit Strom aus eigenen Kraftwerken beliefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. (7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 87 hat der Lieferant Herkunftsnachweise für jene Strommengen, die von Energiespeicheranlagen entnommen und nicht in Form anderer Energieträger genutzt werden, dem Betreiber dieser Energiespeicheranlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen. Bei der Einspeisung sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Dafür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Betreiber von Energiespeicheranlagen haben bei der Einspeisung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen. (8) Energiespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 und § 87 ausgenommen. Windenergie

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40274002
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P86/NOR40274002
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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