ElWG § 83
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273999
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Herkunftsnachweise
§ 83. (1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, sind spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ zu versehen.
(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:
(4) Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 3 haben Nachweise gemäß § 80 folgende Informationen zu enthalten:
(5) Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe des § 86 Abs. 7 sowie des § 83 Abs. 6 EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.
(6) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
(7) Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(8) Die Regulierungsbehörde hat die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage in einem Anlagenregister zu veröffentlichen. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273999
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P83/NOR40273999
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0