RIS AI

ElWG § 81

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273997

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Herkunftsnachweisdatenbank § 81. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten. (2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273997
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P81/NOR40273997
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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