ElWG § 80
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273996
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
7. Teil
Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung
1. Hauptstück
Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen
Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 80. (Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 6 Abs. 1 Z 66 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 81 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273996
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P80/NOR40273996
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0