RIS AI

ElWG § 77

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273993

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kleinsterzeugungsanlagen § 77. (1) Netzbetreiber dürfen Kleinsterzeugungsanlagen keinen eigenen Zählpunkt zuordnen. (2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß den §§ 11 und 74 Abs. 1 ausgenommen. (3) Abweichend von Abs. 1 ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem Zählpunkt ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273993
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P77/NOR40273993
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen