ElWG § 76
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273992
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen
§ 76. (1) Betreiber von neuen und wesentlich geänderten Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung ab 3,68 kW sind ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten. Die technische Einrichtung hat über eine in den technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen näher zu definierende standardisierte Schnittstelle zu verfügen. Die Kosten der Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit sind vom Betreiber zu tragen.
(2) Der Netzbetreiber hat die operative Ansteuerbarkeit der Anlagen gemäß Abs. 1 spätestens bis zum
(3) Im Rahmen der Ansteuerbarkeit ist der Netzbetreiber für die Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt zuständig. Die Optimierung hinter dem Netzanschlusspunkt obliegt dem Betreiber. Eigenverbrauchsoptimierung, die Umsetzung von Regelungs- und Betriebskonzepten sowie die Einbindung von Speichern hinter dem Zählpunkt sind von der Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt nicht betroffen. Die Verantwortung zur Signalübertagung hinter dem Netzanschlusspunkt obliegt dem Anlagenbetreiber.
Regelungskonzept
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273992
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P76/NOR40273992
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0