RIS AI

ElWG § 75

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273990

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

zum Außerkrafttreten vgl. § 188 Abs. 2 Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen § 75. (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Stromerzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hiefür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind. (2) Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen. Gasmengen, die für die Zwecke der Wärmeauskopplung im Zuge der Stromerzeugung in der KWK Anlage zur Erfüllung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 und 5a GWG 2011 für Fernwärme benötigt werden, sind für die Bemessung der Verpflichtung nach Abs. 1 in Abzug zu bringen. (3) Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete gemäß § 12 GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt. (4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat diese Bestimmung spätestens 6 Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß § 188 Abs. 2 zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit, der Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie die Verhältnismäßigkeit der Bestimmung zu prüfen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273990
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P75/NOR40273990
Fassung
in Geltung · 24.12.2025 bis 31.03.2027
Inkrafttreten
24.12.2025
Außerkrafttreten
31.03.2027
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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