RIS AI

ElWG § 74

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273989

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Pflichten der Erzeuger § 74. (1) Die Erzeuger sind verpflichtet: (2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlagen zu übermitteln. (3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß § 143 anzuzeigen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273989
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P74/NOR40273989
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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