ElWG § 74
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273989
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Pflichten der Erzeuger
§ 74. (1) Die Erzeuger sind verpflichtet:
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlagen zu übermitteln.
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß § 143 anzuzeigen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273989
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P74/NOR40273989
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0