ElWG § 71
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.10.2026NOR40273986
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Messung und Verrechnung von aktiven Kunden, Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Energienutzung
§ 71. (1) Der Netzbetreiber hat
(2) Für nicht im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angesiedelte teilnehmende Netzbenutzer gilt außerdem, dass die Daten und Energiewerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Stromerzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Energiewerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 zu übermitteln. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
(3) Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht einem teilnehmenden Netzbenutzer zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe, welcher der Abrechnungspunkt zugeordnet ist, zuzuordnen.
(4) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Sofern die erzeugte Energie aus mehreren Stromerzeugungsanlagen stammt, ist diese zuvor für die Zuordnung durch den Netzbetreiber pro Viertelstunde zu summieren. Bei nicht im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angesiedelten teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Werte sind nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:
(5) Es ist zulässig, dass aktive Kunden und Energiegemeinschaften mit einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen. Die Zuordnung zu mehreren gemeinsamen Energienutzungen sowie der jeweilige Teilnahmefaktor müssen bis spätestens 1. April 2028 mehrmals täglich angepasst werden können.
Stromerzeugungsanlage
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273986
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2026
- Inkrafttreten
- 01.10.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 04.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0