RIS AI

ElWG § 70

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.10.2026NOR40273985

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Allgemeine Bestimmungen für aktive Kunden, Energiegemeinschaften und die gemeinsame Energienutzung § 70. (1) Teilnehmende Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 zu betreiben oder an der gemeinsamen Energienutzung gemäß § 68 teilzunehmen. (2) Die betroffenen Netzbetreiber sind von den teilnehmenden Netzbenutzern, sofern ein Organisator bestellt wurde, nur vom Organisator, über den Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren: (3) Die anteilige Nutzung einer Eigenversorgungsanlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie die anteilige Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung ist zulässig. (4) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde haben die teilnehmenden Netzbenutzer der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Die teilnehmenden Netzbenutzer haben der Abgabenbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln, wenn diese Daten und Informationen zu Erfüllung der Abgabenzwecke erforderlich sind. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. (5) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer. (6) Gemeinsame Energienutzung im Nahebereich liegt vor, wenn die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer mit den Stromerzeugungsanlagen ausschließlich (7) Die teilnehmenden Netzbenutzer haben sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen. (8) Die Regulierungsbehörde hat jährlich bis zum 30. Juni eine Evaluierung der Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach unterschiedlichen Nahebereichen gemäß Abs. 6 sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat: (9) Der Bericht gemäß Abs. 6 ist von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Verbrauchsanlage

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273985
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2026
Inkrafttreten
01.10.2026
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
04.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0