ElWG § 69
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.10.2026NOR40273984
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Lieferantenverpflichtungen
§ 69. (1) Soweit Energie für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kW, und alle sonstigen aktiven Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 100 kW, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sind verpflichtet:
sofern nicht ein Organisator gemäß § 68 Abs. 2 bestellt wurde, der diese Verpflichtungen übernimmt. Die Rechte und Pflichten der aktiven Kunden, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben durch die gemeinsame Energienutzung unberührt.
(2) Die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest zu enthalten
(3) Die Rechnung gemäß Abs. 1 Z 5 hat den zu zahlenden Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit zu enthalten. Darüber hinaus und deutlich von den in Satz 1 genannten Rechnungsdaten hat die zumindest zu enthalten:
(4) Wird ein Organisator bestellt, hat dieser in Bezug auf Strommengen, welche innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden, die Verpflichtungen des Abs. 1 sowie gemäß §§ 25 und 26 einzuhalten.
Entschädigungsregelung
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273984
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2026
- Inkrafttreten
- 01.10.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 04.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0