RIS AI

ElWG § 69

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.10.2026NOR40273984

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Lieferantenverpflichtungen § 69. (1) Soweit Energie für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kW, und alle sonstigen aktiven Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 100 kW, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sind verpflichtet: sofern nicht ein Organisator gemäß § 68 Abs. 2 bestellt wurde, der diese Verpflichtungen übernimmt. Die Rechte und Pflichten der aktiven Kunden, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben durch die gemeinsame Energienutzung unberührt. (2) Die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest zu enthalten (3) Die Rechnung gemäß Abs. 1 Z 5 hat den zu zahlenden Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit zu enthalten. Darüber hinaus und deutlich von den in Satz 1 genannten Rechnungsdaten hat die zumindest zu enthalten: (4) Wird ein Organisator bestellt, hat dieser in Bezug auf Strommengen, welche innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden, die Verpflichtungen des Abs. 1 sowie gemäß §§ 25 und 26 einzuhalten. Entschädigungsregelung

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273984
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2026
Inkrafttreten
01.10.2026
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
04.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0