RIS AI

ElWG § 68

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.10.2026NOR40273983

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gemeinsame Energienutzung § 68. (1) Jeder aktive Kunde ist berechtigt, zusätzlich zu seinem bestehenden Liefervertrag, an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen. Die gemeinsame Energienutzung kann zwischen teilnehmenden Netzbenutzern, die Mitglieder oder Gesellschafter derselben juristischen Person sind, oder zwischen Vertragspartnern (Peer-to-Peer-Verträge) stattfinden. (2) Aktive Kunden können mittels Vertrag oder Bevollmächtigung einen Organisator bestellen, dem insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden können: (3) Organisatoren und andere Dritte können Eigentümer oder Betreiber von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 6 MW sein, ohne aktive Kunden zu sein, sofern sie sich nicht selbst an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen. (4) Aktive Kunden, die große Unternehmen sind, dürfen mit einer Leistung von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und müssen in der Gebotszone angesiedelt sein. (5) Der Zukauf von Strommengen von Dritten, welche sich nicht an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen, gilt jedenfalls nicht als gemeinsame Energienutzung. (6) Sofern eine Gebietskörperschaft mit einer Stromerzeugungsanlage, die im Eigentum der Gebietskörperschaft steht, an der gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat die Gebietskörperschaft sicherzustellen, dass schutzbedürftige Haushalte gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können und für diese schutzbedürftigen Haushalte oder für karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, zumindest 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen zur Verfügung stehen. Laststeuerung

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273983
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2026
Inkrafttreten
01.10.2026
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
04.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0